Geltende Gesetze
Für die Installation von Öfen im Privatbereich sowie für deren Wartung, Instandhaltung und regelmäßige Überprüfung kommen je nach Bundesland unterschiedliche Gesetze und Verordnungen zur Anwendung.
Bauliche Voraussetzungen und sicherheitstechnische Anforderungen finden Sie in den Bauordnungen. Bestimmungen zu Melde- und Überprüfungspflichten, zu Emissionsgrenzwerten und zum Wirkungsgrad sind in Heizungsgesetzen und Heizungsverordnungen festgelegt.
Auf EU-Ebene wurden zuletzt einheitliche Anforderungen an Öfen und Kessel festgelegt. Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die Sie beachten sollen.
Neuerrichtung, wesentliche Änderung und Wiederinbetriebnahme von Heizungsanlagen
Jede wesentliche bauliche Änderung oder Neuinstallation einer Heizungsanlage ist der Baubehörde (i.d.R. dem Bürgermeister bzw. Bezirksvorsteher) schriftlich anzuzeigen.
Die Frage, ob sich der Rauchfang für einen angedachten Ofen eignet, kann Ihnen nur Ihr Rauchfangkehrer beantworten: Er stellt einen Kaminbefund aus und gibt Ihnen auch wertvolle Hinweise zur richtigen Dimensionierung des Ofens, zur Wahl des Aufstellungsortes und des Brennstofflagers, zur Verbrennungsluftversorgung, zur Position des Ofenrohres, zu den Sicherheitsabständen, zu Leitungen und zu Brandschutzmaßnahmen.
Die erste Überprüfung einer neuen oder wesentlich geänderten Heizungsanlage erfolgt im Rahmen der verpflichtenden Abnahme durch das Überprüfungsorgan (z.B. Rauchfangkehrer, Heizungstechniker) bei der Inbetriebnahme vor Ort.
Für Kleinfeuerungen unter 4 kW Nennwärmeleistung existieren länderspezifische Ausnahmen von der Anzeigepflicht bei der Baubehörde, allerdings ist in allen Fällen die Überwachungsstelle (i.d.R. der zuständige Rauchfangkehrer) über die Neuerrichtung, eine wesentliche Änderung, eine vorübergehende und endgültige Stilllegung oder eine Wiederinbetriebnahme einer Heizungsanlage zu informieren. Die Dauer der zeitlich begrenzten Stilllegung, ab der eine Meldepflicht besteht, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt.
Einmalige Überprüfung von Zentralheizungsanlagen
Alle Bundesländer schreiben entsprechend der Forderung der EU Gebäuderichtlinie die einmalige Überprüfung von Zentralheizungsanlagen vor, wenn diese älter als 15 Jahre sind und über 20 kW Nennwärmeleistung haben. Unverhältnismäßiger Energieeinsatz und Emissionen sollen durch Prüfung von Dimensionierung, Brennstoffverbrauch und der allgemeinen Betriebssicherheit sowie durch daraus abgeleitete Maßnahmenvorschläge zur Verbesserung und Erneuerung der Heizungsanlage vermieden werden.
Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
Periodische Überprüfungen müssen verpflichtend von berechtigten Personen (z.B. Heizungstechniker, Rauchfangkehrer, Ziviltechniker, Ofenhersteller) durchgeführt werden und umfassen u.a. die Kontrolle der allgemeinen Betriebssicherheit, der Zulassung und technischen Dokumentation, des Brennstofflagers und der Leitungen sowie der Betriebswerte (Abgasverluste, Emissionen und Wirkungsgrad). Sollte eine Mängelbehebung notwendig sein, müssen gesetzlich vorgegebene Fristen eingehalten werden. Der Prüfungsbefund ist vom Verfügungsberechtigten des Ofens zu verwahren und auf Anfrage den Behörden bzw. bei der Folgeprüfung dem Prüfungsorgan vorzulegen.
Die genauen Prüfungsintervalle sind in den Landesgesetzen oder Landesverordnungen festgelegt und variieren je nach Brennstoff, Nenn-/Brennstoffwärmeleistung und Heizungsart. Für Kleinfeuerungsanlagen unter 4 kW Nennwärmeleistung oder Raumheizgeräte existieren zum Teil Ausnahmeregelungen.
Inspektion der Feuerstätte im Rahmen der Hauptkehrung
Der Rauchfangkehrer ist die kompetente Ansprechperson im Rahmen der Hauptkehrung. Er ist verpflichtet, alle Feuerstätten und die Hauptheizung auf Funktionstüchtigkeit und eventuelle bau- und feuerpolizeiliche Mängel zu inspizieren, sowie die ordnungsgemäße Durchführung der periodischen Überprüfungen und Abgasmessungen zu kontrollieren.
Regelmäßige Wartung und Überprüfung
Unabhängig vom gesetzlichen Prüfungsintervall ist eine regelmäßige Überprüfung, richtige Einstellung und Wartung des Ofens durch eine Fachfirma (z.B. im Rahmen eines Wartungsvertrages) empfehlenswert, um die Lebensdauer des Ofens zu erhöhen und einen optimalen Betriebszustand zu gewährleisten. Dadurch werden Emissionen, Brennstoffverbrauch und laufende Heizkosten so gering wie möglich gehalten. Mindestens einmal jährlich ist eine komplette Innenreinigung aller abgasführenden Teile bis zum Fang notwendig.
Um einen optimalen emissions- und kostenarmen Betrieb sicherzustellen, lesen Sie auch die Informationen zum Thema "Richtig heizen" unter dem gleichnamigen Menüpunkt.
Gesetzliche Regelungen in den Bundesländern
Die folgende Tabelle enthält eine Sammlung gesetzlicher Regelungen, die beim Betrieb von Festbrennstofföfen in den jeweiligen Bundesländern betreffend Installation und Überprüfung relevant sind:
Burgenland
Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008
Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG
Bgld. Wärmeschutz- und Heizungsverordnung
Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
Kärnten
Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996
Kärntner Bauvorschriften - K-BV
Kärntner Gefahrenpolizei und Feuerpolizeiordnung, K-GFPO
Kärntner Heizungsanlagengesetz
Niederösterreich
Oberösterreich
Oö. Bautechnikgesetz - Oö. BauTG 2013
Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung - Oö. HaBV
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG
Salzburg
Salzburger Bautechnikgesetz 2015 - BauTG
Salzburger Bautechnikverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen 2009
Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG)
Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz – FanlG
Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz StFGPG
Steiermärkische Kehrordnung 2018
Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung
Tirol
Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV 2014
Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
Vorarlberg
Gesetz über das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg (Feuerpolizeiordnung)
Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen
Wien
Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 -WFPolV
Wiener Kehrverordnung 2016 - WKehrV 2016
Gesetzliche Regelungen in der EU-Ökodesign-Richtlinie
Für viele energieverbrauchsrelevante Produkte (z.B. Glühbirnen, Staubsauger, Heizungen) bestand und besteht ein erhebliches Verbesserungspotenzial im Hinblick auf die Verringerung der Umweltauswirkungen und auf Energieeinsparungen durch bessere Gestaltung.
Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG gibt der EU-Kommission die Möglichkeit, für Produkte und deren umweltrelevanten Eigenschaften Mindestanforderungen festzulegen und hilft dem Verbraucher mittels Kennzeichnung das energieeffizienteste Produkt auszuwählen, um CO2-Emissionen zu verringern und die Energiekosten zu senken. Auch für Holzheizungen sind EU-Ökodesign-Regelungen beschlossen worden.